Satzungen & Geschäftsordnung
Durchgeschriebene Fassung – einschließlich 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9., 10.,11. und 12. Änderung
Verbandssatzung des Zweckverbandes "TechnologiePark Mitteldeutschland"
Auf Grund der §§ 6, 8, und 14 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG - LSA) vom 26.02.1998 (GVBl. LSA S. 81) in Verbindung mit § 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG - LSA) vom 01.07.2014 (GVBl. LSA 2014, 288) in den zurzeit geltenden Fassungen haben die Stadt Sandersdorf-Brehna und die Stadt Bitterfeld-Wolfen und die Verbandsversammlung folgende Verbandssatzung beschlossen:
§ 1
Name, Sitz, Mitglieder
Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des § 7 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) und führt den Namen Zweckverband „TechnologiePark Mitteldeutschland“.
Der Verband hat seinen Sitz in 06766 Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, Sonnenallee 23-25.
Der Verband führt ein Dienstsiegel mit Umschrift: Zweckverband – TechnologiePark Mitteldeutschland.
Verbandsmitglieder des Verbandes sind die Stadt Sandersdorf-Brehna und die Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Der Verband besitzt Dienstherrenfähigkeit.
Das Verbandsgebiet erstreckt sich ausschließlich auf das räumliche Territorium der in der Karte (Anlage 1) kenntlich gemachten Gebietsteile der Verbandsmitglieder.
§ 2
Aufgaben
Der Verband hat folgende Aufgaben
Verwaltung seiner auf dem Verbandsgebiet getätigten Investitionen und Abwicklung der daraus resultierenden finanziellen Verpflichtungen
Verwaltung/Verwertung seines Vermögens
Entwicklung und Erschließung aller verwertbaren Grundstücke im Verbandsgebiet
Die Rechte und Pflichten der beteiligten Gebietskörperschaften, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die dazu notwendigen Befugnisse einschließlich des Satzungsrechts auszuüben, gehen auf den Zweckverband über.
§ 3
Organe
Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer.
§ 4
Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung besteht aus je drei Vertretern der Verbandsmitglieder.
Jedes Verbandsmitglied hat jeweils drei Vertreter und deren Stellvertreter zu bestimmen. Der Stellvertreter vertritt den jeweiligen Vertreter des Verbandsmitgliedes im Verhinderungsfall. Vertreter und Stellvertreter bleiben bis zur Entsendung ihrer Nachfolger im Amt. Die Vertreter sind an die Beschlüsse des sie entsendenden Verbandsmitgliedes gebunden.
Die Verbandsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich zusammen. Sie muss zusammentreten, wenn es der Stimmführer eines Verbandsmitgliedes unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
Der Verbandsgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil.
§ 5
Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung des Verbandes beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht dem Verbandsgeschäftsführer obliegen. Sie entscheidet über die durch Gesetz und diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten. Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Verbandsversammlung nicht übertragen:
den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung,
den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben,
die Geschäftsordnung der Verbandsversammlung,
die Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter,
die Wahl eines Verbandsgeschäftsführers,
die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und den Jahresabschluss sowie die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers,
die Festsetzung der Verbandsumlage,
die Verfügung über Verbandsvermögen, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Schenkungen und Darlehen des Verbandes, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung auf Dritte,
die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewähr-verträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzuachtender Rechtsgeschäfte, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
Verträge mit Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretern sowie dem Verbandsgeschäftsführer, deren Vermögenswert den Betrag von 25.000,00 € übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung,
den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie den Betrag von 25.000,00 € überschreiten,
die Führung von Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung,
das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
das Auflösen des Verbandes,
Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet.
§ 6
Einberufung der Verbandsversammlung, Abstimmung und Wahlen
Die Verbandsversammlung wird schriftlich vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. Auf die Abkürzung ist in der Einladung hinzuweisen. Es sind die Dringlichkeitsgründe anzugeben.
Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände die Tagesordnung und die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen sind grundsätzlich hinzuzufügen.
Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszu-schließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner dies erfordern. In nichtöffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind, nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Verbandsversammlung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen.
Jedes Verbandsmitglied hat drei Stimmen, welche durch die entsprechende Anzahl an Vertretern ausgeübt wird. Bei Abwesenheit eines Vertreters kann das Stimmrecht auf einen anderen Vertreter des jeweiligen Verbandsmitgliedes übertragen werden. Die Übertragung ist nachzuweisen und zu dokumentieren.
Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind.
Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen.
Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden soweit diese Satzung oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nicht anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf JA oder NEIN lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschlussvorschlag als abgelehnt.
Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen, es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist die Person, für die die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gestimmt hat. In den Fällen, in denen die Durchführung von Wahlen vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des KVG - LSA sinngemäß.
§ 7
Vorsitzender der Verbandsversammlung
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsver- sammlung.
Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wird von der Verbandsversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Die Verbandsversammlung wählt einen Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Verbandsver- sammlung.
§ 8
Verpflichtungsgeschäfte
Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich vom Verbandsgeschäftsführer unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind.
Die Formvorschrift des Absatzes 1 gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrund einer in der Form des Absatzes 1 ausgestellten Vollmacht.
§ 9
Verbandsgeschäftsführer
Der Verband wählt einen Verbandsgeschäftsführer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Er vertritt den Verband und leitet die Verwaltung des Verbandes. Für den Fall der Abwesenheit des Verbandsgeschäftsführers wählt die Verbandsversammlung einen Abwesenheitsvertreter.
§ 10
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zuständig.
§ 11
Deckung des Finanzbedarfs, Verbandsumlage
Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf vorrangig durch Erträge nach § 99 KVG - LSA.
Soweit die Erträge nach Abs. 1 nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, deren Höhe sich nach den Vorgaben der Absätze 3 und 4 (Umlagebedarf für die laufende Verwaltungstätigkeit) und der Absätze 5 und 6 (Umlagebedarf für Investitions- und Finanzierungstätigkeit) ermittelt.
Für die Wahrnehmung von Aufgaben für die Verbandsmitglieder wird der nutzungsbezogene Umlagebedarf unter Anrechnung der Erträge aus der Aufgabenwahrnehmung ermittelt. Die Zuordnung des Umlagebedarfs auf die Verbandsmitglieder erfolgt nach dem Beauftragungs-, Verursachungs- oder Verantwortlichkeitsprinzip.
Wenn die Erträge nach Abs. 1 und Abs. 3 die Aufwendungen nicht decken, wird der daraus entstehende Verwaltungsumlagebedarf nach den Flächenanteilen der Verbandsmitglieder am Zweckverbandsgebiet wie folgt verteilt:
Bitterfeld-Wolfen 60,39 %,
Sandersdorf-Brehna 39,61 %
Für die durch Investitionstätigkeit entstandenen Aufwendungen (z.B. Abschreibungen, Auflösung von Sonderposten, Zinsleistungen) wird der Infrastrukturumlagebedarf gemäß Territorialprinzip/Belegenheitsprinzip unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Einheit ermittelt. Erträge (z.B. aus Veräußerung von Grundstücken, Verpachtung von Anlagen) werden ebenfalls nach dem Territorialprinzip/ Belegenheitsprinzip berücksichtigt und dienen bei laufenden Erträgen (z.B. Pacht) der Reduzierung des Infrastrukturumlagebedarfs, bei außerordentlichen Erträgen (z.B. Grundstücksverkäufen) der Tilgung der Verbindlichkeiten.
Die Zinskosten des Finanzierungsbedarfs der nicht durch Fördermittel gedeckten Investitionen im II. Bauabschnitt werden als Sonderumlagebedarf Infrastruktur auf Basis des in Abs. 4 genannten Umlageschlüssels auf die Verbandsmitglieder verteilt. Der Anteil des ausgeschiedenen Verbandsmitgliedes Stadt Zörbig ist in der Auseinandersetzungs-vereinbarung zum Austritt der Stadt Zörbig geregelt und abgegolten.
Um einen koordinierten Planungsprozess bei der Aufstellung der Haushaltsplan-entwürfe in den Verbandsmitgliedern zu gewährleisten, ist die Höhe der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Umlagen in der Regel den Verbandsmitgliedern bis Mitte des IV. Quartals des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres mitzuteilen.
§ 12
Auslagenersatz und Aufwandsentschädigungen
Für die Entschädigung der Vertreter der Verbandsmitglieder finden die Bestimmungen über den Auslagenersatz und die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit für die Kommune entsprechende Anwendung. Näheres regelt eine Aufwandsentschädigungs- satzung.
§ 13
Ausscheiden, Kündigung und Wegfall von Verbandsmitgliedern
Will ein Verbandsmitglied aus dem Verband ausscheiden, so hat es dies schriftlich beim Verband zu beantragen. Über den Antrag entscheidet die Verbandsversammlung gemäß § 5 Absatz 2 der Satzung. Dem Antrag darf nur zugestimmt werden, wenn
die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrages geändert haben.
die Änderung darüber hinaus so wesentlich ist, dass (unter Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben gem. § 242 BGB) einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist und
eine Anpassung des Vertrages unmöglich oder einem Verbandsmitglied nicht zuzumuten ist.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die das weitere Verbleiben eines Verbandsmitgliedes im Verband unzumutbar machen, weil seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährdet würde.
Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
Für den Fall des Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes wird die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung zwischen Verband und ausscheidendem Verbandsmitglied geregelt. Für die Auseinandersetzungsvereinbarung gelten die in § 11 Abs. 3 bis 6 aufgestellten Grundsätze entsprechend. Der Abschluss der Auseinandersetzungs-vereinbarung ist nicht Voraussetzung für die Genehmigung des Ausscheidens bzw. der Kündigung. Kommt die Auseinandersetzungsvereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes zu Stande, trifft die Kommunalaufsichts-behörde die erforderlichen Bestimmungen.“
Fallen Kommunen, die Verbandsmitglied sind, durch Eingliederung in eine andere Körper- schaft, durch Zusammenschlüsse mit einer anderen Körperschaft, durch Auflösung oder aus einem sonstigen Grund weg, tritt die Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des wegfallenden Verbandsmitglieds ein.
§ 14
Auflösung des Verbandes
Der Verband ist aufzulösen, wenn
die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen die Auflösung des Zweckverbandes beschließt und
mindestens ein Verbandsmitglied die für die Abwicklung der Auflösung notwendigen Aufgaben ausführt.
Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Für die Auseinandersetzungs-vereinbarung gelten die in § 11 Abs. 3 bis 6 aufgestellten Grundsätze entsprechend. Vom Zweckverband errichtete und betriebene Einrichtungen und bauliche Anlagen können auf der Grundlage anderweitiger, besonderer Vereinbarungen gemeinsam weiter betrieben werden. Andernfalls wird auf der Grundlage eines Gutachtens ihr Wert ermittelt.
Bei Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungs-beschlusses erst festgesetzt werden, wenn die Verbandsmitglieder eine Einigung über die Auseinandersetzung hinsichtlich der Auflösung und die Übernahme von Bediensteten des Verbandes erzielt haben. Kommt die Auseinandersetzungs-vereinbarung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Auflösungsbeschluss zu Stande, trifft die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen.
Die Auflösung des Verbandes ist öffentlich bekannt zu geben.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen des Zweckverbandes im Internet unter www.technologiepark-mitteldeutschland.de unter Angabe des Bereitstellungstages. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung im Internet bewirkt.
Im Amtsblatt für den Landkreis Anhalt-Bitterfeld wird unverzüglich auf die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unter Angabe der Internetadresse, unter der die Satzung bekannt gemacht wurde, hingewiesen. Satzungen können im Dienstgebäude des Verbandes jederzeit eingesehen und kostenpflichtig kopiert werden.
Sind Pläne, Karten, Zeichnungen oder andere Anlagen, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Bekanntmachung nach Absatz 1 eignen, Bestandteil einer bekannt zu machenden Angelegenheit oder selbst eine bekannt zu machende Angelegenheit, so wird ihre Bekanntmachung durch Auslegung im Dienstgebäude des Verbandes, Sonnenallee 23-25, 06766 Bitterfeld-Wolfen, OT Thalheim, ersetzt. Die Details der Auslegung, insbesondere Angaben zum Ort, Dienstzeiten und zur Dauer der Auslegung, werden vor Beginn der Auslegung auf der in Absatz 1 genannten Internetseite bekannt gemacht. Die Dauer der Auslegung beträgt mindestens 2 Wochen, sofern nicht Rechtsvorschriften einen anderen Zeitraum bestimmen.
Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung sind mindestens 3 Tage vor dem Sitzungstag im Internet unter www.technologiepark-mitteldeutschland.de unter Angabe des Bereitstellungstages bekannt zu geben. Die Bekanntmachung ist mit ihrer Bereitstellung unter der Internetadresse bewirkt.
§ 16
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 17
In-Kraft-Treten der Satzung
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bitterfeld-Wolfen, 10.10.2025
Clemens Mai
Verbandsgeschäftsführer (Dienstsiegel)
